Die Mutter des Beschwerdeführers dagegen erinnerte sich noch klar daran, dass sie mit ihrem Sohn das fragliche Couvert geöffnet habe. Ferner sagte sie eindeutig und glaubhaft aus, dass im Couvert lediglich ein Blatt gewesen sei, nämlich die Einladung zum Info-Tag. Auch der Lageplan habe gefehlt. Die Aussagen beider Zeuginnen sind glaubhaft und es besteht somit kein Grund an ihren Ausführungen zu zweifeln. Aufgrund ihrer Angaben muss davon ausgegangen werden, dass die Sachbearbeiterin irrtümlicherweise nur die Einladung zum Info-Tag in das fragliche Couvert verpackt hat und nicht auch die Einladung zum Beratungsgespräch.