Dem Entscheid dürfen nur erwiesene oder wenigstens wahrscheinliche Tatsachen zugrunde gelegt werden (BGE 120 V 37). Dabei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beachten, wonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und sorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 330 f.). Reichen die Erkenntnisses und Beweismittel nicht aus, kann der Instruktionsrichter auf Antrag oder von Amtes wegen Zeugen einvernehmen (Art. 39 Abs. 1 VGG).