BR 370.100) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien wirken dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen mit. Eine Tatsache darf nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn der Richter oder die Verwaltung von ihr überzeugt sind. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Dem Entscheid dürfen nur erwiesene oder wenigstens wahrscheinliche Tatsachen zugrunde gelegt werden (BGE 120 V 37).