b) Der Beschwerdeführer wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des KIGA - zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 zu erscheinen - keine Folge geleistet hat. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 nicht zum Beratungsgespräch erschienen ist. Die strittige Tatfrage, ob der Beschwerdeführer die fragliche Einladung zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 erhalten hat oder nicht, konnte jedoch aufgrund der Aktenlage nicht beantwortet werden.