AVIG hat der Versicherte auf Weisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen (Abs. 5) teilzunehmen. Befolgt der Versicherte die Weisungen der Behörden nicht, indem er namentlich ein Beratungsgespräch, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).