2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte verpflichtet, unterstützt durch das zuständige Arbeitsamt, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen (Abs. 5) teilzunehmen.