Das KIGA verzichtete am 7. September 2005 auf eine Stellungnahme zu den Zeugenaussagen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 2. März 2005. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.