Allenfalls könnten Ausnahmefälle infolge Terminkollision vorkommen. Sie habe die Einladungen für den Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2004 unterschrieben, könne jedoch nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, dass sie beide Einladungen an den Beschwerdeführer in dasselbe Couvert gesteckt habe. Kurz vor Weihnachten gebe es sehr viele Anmeldungen, weshalb sie zu dieser Zeit auch viel Arbeit hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers sagte aus, dass ihr Sohn die Schreiben der Arbeitslosenversicherung immer in ihrem Beisein geöffnet habe. Den Inhalt hätten sie jeweils gemeinsam gelesen und besprochen. Als ihr Sohn das fragliche Couvert erhalten und geöffnet habe, sei sie dabei gewesen.