4. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit zur Benennung von Zeugen. Seitens des Beschwerdeführers wurde seine Mutter …, seitens des Beschwerdegegners die Sachbearbeiterin des RAV, …, benannt. Am 15. Juli 2005 verfügte der Instruktionsrichter, dass die genannten Personen als Zeuginnen einvernommen würden und gab den Parteien die Möglichkeit, Zeugenfragen zu formulieren. Die Zeugeneinvernahmen erfolgten am 1. September