Da der Beschwerdeführer am Info-Tag teilgenommen habe, sei davon auszugehen, dass er auch die Einladung zum Beratungsgespräch erhalten habe. Folglich sei anzunehmen, dass er sich mit der Briefpost des Arbeitsamtes nicht eingehend befasst und damit pflichtwidrig gehandelt habe. Für sein Versäumnis könne das KIGA nicht verantwortlich gemacht werden. Mit der Festlegung der Einstellungsdauer im unteren Bereich des leichten Verschuldens sei auch diese angemessen.