3. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es sei Unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 nicht nachgekommen sei und somit gegen seine Schadenminderungspflicht verstossen habe. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher an sich zwingende Rechtsfolge. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass für das Fehlen der Einladung zum Beratungsgespräch auch das KIGA verantwortlich sei, könne nicht gehört werden.