Er habe keine entsprechende Einladung erhalten, ansonsten hätte er diesen Termin mit Bestimmtheit wahrgenommen. Am 27. Januar 2005 forderte das KIGA ihn auf, sich in dieser Angelegenheit schriftlich zu äussern. In der Stellungnahme vom 4. Februar 2005 hielt der Versicherte fest, dass er sich schriftlich bei seinem Personalberater für sein Fernbleiben entschuldigt habe. Den zweiten Termin am 31. Januar 2005 habe er wahrgenommen. Mit Verfügung vom 2. März 2005 wurde der Versicherte vom KIGA für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er eine Weisung des zuständigen RAV nicht befolgt habe.