1. …, geboren 1984, ist ledig, gelernter Maurer und Strassenbauer. Am 21. Dezember 2004 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 wurde der Versicherte vom zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) für den 19. Januar 2005 zu einem Beratungsgespräch eingeladen, welchem er jedoch fern blieb. Am 23. Januar 2005 entschuldigte sich der Versicherte schriftlich für sein Fernbleiben. Er habe keine entsprechende Einladung erhalten, ansonsten hätte er diesen Termin mit Bestimmtheit wahrgenommen.