{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-66_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_66_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf32a17dd65fb79dbc0dfdeaebf7ac5ac5b56438cc795fcdfa43f5c8dd974d84151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf32a17dd65fb79dbc0dfdeaebf7ac5ac5b56438cc795fcdfa43f5c8dd974d84151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_66", "Checksum": "14f71364006dace563b33124d2635493"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 21.10.2005 S 2005 66\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n3. a) Das Sozialversicherungsverfahren ist ebenso wie der\nSozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.\nDanach haben sowohl die Verwaltung im Verwaltungsverfahren wie auch der\nSozialversicherungsrichter im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art 61\nlit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 37 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR\n370.100) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien wirken dabei an der\nFeststellung der rechtserheblichen Tatsachen mit. Eine Tatsache darf nur\ndann als bewiesen angenommen werden, wenn der Richter oder die\nVerwaltung von ihr überzeugt sind. Der Entscheid ist im\nSozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu fällen. Dem Entscheid dürfen nur erwiesene oder\nwenigstens wahrscheinliche Tatsachen zugrunde gelegt werden (BGE 120 V\n37). Dabei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beachten,\nwonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und\nsorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (Thomas\nLocher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 330 f.).\nReichen die Erkenntnisses und Beweismittel nicht aus, kann der\nInstruktionsrichter auf Antrag oder von Amtes wegen Zeugen einvernehmen\n(Art. 39 Abs. 1 VGG).\n\nb) Wie der Zeugenaussage der zuständigen Sachbearbeiterin zu entnehmen ist,\nwird die Einladung zum Info-Tag samt Lageplan und jene zum\nBewerbungsgespräch zusammen in einem Couvert versandt. Die Angestellte\ngab an, dass sie nicht mit 100%iger Sicherheit sagen könne, ob sie im\nvorliegend streitigen Fall beide Einladungen für den Beschwerdeführer in den\nfraglichen Umschlag gesteckt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers\ndagegen erinnerte sich noch klar daran, dass sie mit ihrem Sohn das fragliche\nCouvert geöffnet habe. Ferner sagte sie eindeutig und glaubhaft aus, dass im\nCouvert lediglich ein Blatt gewesen sei, nämlich die Einladung zum Info-Tag.\nAuch der Lageplan habe gefehlt. Die Aussagen beider Zeuginnen sind\nglaubhaft und es besteht somit kein Grund an ihren Ausführungen zu zweifeln.\nAufgrund ihrer Angaben muss davon ausgegangen werden, dass die\nSachbearbeiterin irrtümlicherweise nur die Einladung zum Info-Tag in das\nfragliche Couvert verpackt hat und nicht auch die Einladung zum\nBeratungsgespräch. Ferner lässt die Aussage der Sachbearbeiterin, wonach\nsie kurz vor Weihnachten sehr viele Anmeldungen und somit viel Arbeit\nhätten, den Schluss zu, dass in dieser Stresssituation durchaus Fehler\nvorkommen können. Dafür, dass beim Versand an den Versicherten ein\nFehler passiert ist, spricht auch die Tatsache, dass auch der Lageplan,\nwelcher der Einladung zum Info-Tag immer beigelegt wird, vorliegend fehlte.\nDamit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit die Einladung zum Beratungsgespräch vom 19. Januar\n2005 nicht erhalten hat. Deshalb kann das KIGA ihm auch nicht zum Vorwurf\nmachen, dass er der Weisung des RAV - zum Beratungsgespräch zu\nerscheinen - keine Folge geleistet hat.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das KIGA den Beschwerdeführer zu\nUnrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Beschwerde ist\ngutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben.\n\n5. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungssachen (VVS; BR\n542.300) kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung\naufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}