{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-66_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_66_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf32a17dd65fb79dbc0dfdeaebf7ac5ac5b56438cc795fcdfa43f5c8dd974d84151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf32a17dd65fb79dbc0dfdeaebf7ac5ac5b56438cc795fcdfa43f5c8dd974d84151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_66", "Checksum": "14f71364006dace563b33124d2635493"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Seitens des Beschwerdeführers\nwurde seine Mutter …, seitens des Beschwerdegegners die Sachbearbeiterin\ndes RAV, …, benannt. Am 15. Juli 2005 verfügte der Instruktionsrichter, dass\ndie genannten Personen als Zeuginnen einvernommen würden und gab den\nParteien die Möglichkeit, Zeugenfragen zu formulieren. Die\nZeugeneinvernahmen erfolgten am 1. September 2005.\nDen Aussagen der Sachbearbeiterin zufolge würden nach Eingabe der Daten\ndes Versicherten im System die Einladungen zum ersten Beratungsgespräch\nund zum Info-Tag erstellt, unterzeichnet und versandt. Der Einladung zum\nInfo-Tag werde ein Lageplan beigelegt. Die beiden Einladungen würden\nimmer im gleichen Couvert versandt. Wenn dies ausnahmsweise nicht\ngeschehe, müsse ein Fehler passiert sein. Allenfalls könnten Ausnahmefälle\ninfolge Terminkollision vorkommen. Sie habe die Einladungen für den\nBeschwerdeführer vom 22. Dezember 2004 unterschrieben, könne jedoch\nnicht mit 100%iger Sicherheit sagen, dass sie beide Einladungen an den\nBeschwerdeführer in dasselbe Couvert gesteckt habe. Kurz vor Weihnachten\ngebe es sehr viele Anmeldungen, weshalb sie zu dieser Zeit auch viel Arbeit\nhätten.\nDie Mutter des Beschwerdeführers sagte aus, dass ihr Sohn die Schreiben\nder Arbeitslosenversicherung immer in ihrem Beisein geöffnet habe. Den\nInhalt hätten sie jeweils gemeinsam gelesen und besprochen. Als ihr Sohn\ndas fragliche Couvert erhalten und geöffnet habe, sei sie dabei gewesen. Auf\ndie Frage, wie viele Blätter im Umschlag enthalten gewesen seien, antwortete\nsie, der Umschlag habe lediglich ein Blatt enthalten, nämlich die Einladung\nzum Info-Tag. Ein Lageplan bzw. die Einladung zum Beratungsgespräch sei\nnicht dabei gewesen. Sie habe den Inhalt des Couverts zusammen mit dem\nSohn gelesen und besprochen. Ihr Sohn habe an diesem Tag zusammen mit\nihrem Mann und ihr nach Zürich fahren wollen. Sie hätte ihm erklärt, dass er\nam Info-Tag teilnehmen müsse und nicht mitkommen könne. Für sie sei klar\ngewesen, dass er am Info-Tag teilnehme.\n\nDas KIGA verzichtete am 7. September 2005 auf eine Stellungnahme zu den\nZeugenaussagen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine\nStellungnahme ein.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid\nvom 3. Mai 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 2.\nMärz 2005. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für\nfünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\n\n2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist\nder Versicherte verpflichtet, unterstützt durch das zuständige Arbeitsamt, alles\nZumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu\nverkürzen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG hat der Versicherte auf\nWeisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und\nInformationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen (Abs. 5)\nteilzunehmen. Befolgt der Versicherte die Weisungen der Behörden nicht,\nindem er namentlich ein Beratungsgespräch, zu dessen Besuch er\nangewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ist er in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil\ner der Weisung des KIGA - zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 zu\nerscheinen - keine Folge geleistet hat. Vorliegend ist unbestritten, dass der\nBeschwerdeführer am 19. Januar 2005 nicht zum Beratungsgespräch\nerschienen ist. Die strittige Tatfrage, ob der Beschwerdeführer die fragliche\nEinladung zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 erhalten hat oder\nnicht, konnte jedoch aufgrund der Aktenlage nicht beantwortet werden. Zwar\ngab der Beschwerdeführer zu, dass das RAV ihm im Dezember 2004 ein\nCouvert zugesandt habe, unklar blieb jedoch dessen Inhalt.\n\n"}