{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-66_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_66_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf32a17dd65fb79dbc0dfdeaebf7ac5ac5b56438cc795fcdfa43f5c8dd974d84151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf32a17dd65fb79dbc0dfdeaebf7ac5ac5b56438cc795fcdfa43f5c8dd974d84151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_66", "Checksum": "14f71364006dace563b33124d2635493"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Oktober 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. …, geboren 1984, ist ledig, gelernter Maurer und Strassenbauer. Am 21.\nDezember 2004 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nim Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom 22.\nDezember 2004 wurde der Versicherte vom zuständigen regionalen\nArbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) für den 19. Januar 2005 zu\neinem Beratungsgespräch eingeladen, welchem er jedoch fern blieb. Am 23.\nJanuar 2005 entschuldigte sich der Versicherte schriftlich für sein\nFernbleiben. Er habe keine entsprechende Einladung erhalten, ansonsten\nhätte er diesen Termin mit Bestimmtheit wahrgenommen. Am 27. Januar 2005\nforderte das KIGA ihn auf, sich in dieser Angelegenheit schriftlich zu äussern.\nIn der Stellungnahme vom 4. Februar 2005 hielt der Versicherte fest, dass er\nsich schriftlich bei seinem Personalberater für sein Fernbleiben entschuldigt\nhabe. Den zweiten Termin am 31. Januar 2005 habe er wahrgenommen. Mit\nVerfügung vom 2. März 2005 wurde der Versicherte vom KIGA für 5 Tage in\nder Anspruchsberechtigung eingestellt, da er eine Weisung des zuständigen\nRAV nicht befolgt habe. In seiner Einsprache vom 22. März 2005 brachte der\nVersicherte vor, dass gemäss RAV das Schreiben mit dem Termin für das\nBeratungsgespräch vom 19. Januar 2005 gemeinsam mit der Einladung zum\nBesuch des Info-Tags vom 13. Januar 2005 versandt worden sei. Er habe\njedoch nirgends einen entsprechenden Hinweis finden können. Am 3. Mai\n2005 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden\n(nachfolgend: KIGA) die Einsprache ab.\n2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei\nder angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Zur Begründung brachte\ner vor, dass für das Fehlen der Einladung zum Beratungsgespräch beide\nSeiten verantwortlich gemacht werden könnten. Er sei der Meinung, dass im\nZweifelsfall zu seinen Gunsten entschieden werden müsse.\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2005 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Es sei Unbestritten, dass der Beschwerdeführer\nder Aufforderung zum Beratungsgespräch vom 19. Januar 2005 nicht\nnachgekommen sei und somit gegen seine Schadenminderungspflicht\nverstossen habe. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher an\nsich zwingende Rechtsfolge. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass\nfür das Fehlen der Einladung zum Beratungsgespräch auch das KIGA\nverantwortlich sei, könne nicht gehört werden. Abklärungen beim zuständigen\nPersonalberater hätten nämlich ergeben, dass - wie immer bei sich neu\narbeitslos und stellensuchend meldenden Personen - die Einladung zum\nBeratungsgespräch und jene zum Info-Tag im gleichen Couvert verschickt\nworden seien. Da der Beschwerdeführer am Info-Tag teilgenommen habe, sei\ndavon auszugehen, dass er auch die Einladung zum Beratungsgespräch\nerhalten habe. Folglich sei anzunehmen, dass er sich mit der Briefpost des\nArbeitsamtes nicht eingehend befasst und damit pflichtwidrig gehandelt habe.\nFür sein Versäumnis könne das KIGA nicht verantwortlich gemacht werden.\nMit der Festlegung der Einstellungsdauer im unteren Bereich des leichten\nVerschuldens sei auch diese angemessen.\n\n"}