Hierzu ist zu bemerken, dass die Unklarheit beim Beschwerdeführer nicht diesem angelastet werden darf. Hätte das KIGA in der angefochtenen Verfügung Vermittlungsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 und zusätzlich Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 festgestellt, so hätten jegliche Unklarheiten vermieden werden können. Dass der Beschwerdeführer trotz nachträglicher Erklärungen seitens des KIGA an der Beschwerde festgehalten hat, um so eine verbindliche Antwort bezüglich bestehender Unklarheit zu erhalten, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.