Vorliegend erachtet der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten habe, obwohl ihm das KIGA nach Beschwerdeanhebung telefonisch erklärt habe, dass mit der Verfügung vom 28. Februar 2005 sowohl über das Jahr 2003 als auch über das Jahr 2004 entschieden worden sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Unklarheit beim Beschwerdeführer nicht diesem angelastet werden darf.