4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend erachtet der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig.