d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Verfügung des KIGA vom 28. Februar 2005, welche im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgerichtsurteil S 04 86 gelesen werden muss, e contrario ergibt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 als vermittlungsfähig zu betrachten ist. Damit erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.