hat das Gericht das KIGA verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 die tatsächliche Beschäftigungsdauer des Beschwerdeführers bei der HH AG und damit die Dauer der Vermittlungsunfähigkeit zu ermitteln. Betrachtet man nun die Verfügung vom 28. Februar 2005 im Zusammenhang mit vorerwähntem Urteil, so ergibt sich zweifellos, dass das KIGA mit seiner Verfügung, der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 vermittlungsunfähig gewesen, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass für die nachfolgende Zeit bis zum 30. April 2004 Vermittlungsfähigkeit gegeben war.