c) Gemäss VGU S 04 86 hat das Gericht das KIGA verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 die tatsächliche Beschäftigungsdauer des Beschwerdeführers bei der HH AG und damit die Dauer der Vermittlungsunfähigkeit zu ermitteln.