Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, ist doch der Verfügung auf den ersten Blick keineswegs zu entnehmen, dass die zuständige Behörde auch für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 verfügt hat. Umgekehrt kann aus dieser Tatsache aber ebenfalls nicht geschlossen werden, dass das KIGA es unterlassen habe, über diesen Zeitraum zu verfügen. Vielmehr muss diese Frage im Zusammenhang mit den Erwägungen in VGU 04 86 geklärt werden.