b) Das KIGA bringt in seiner Stellungnahme vor, dass es dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen habe. Hieraus ergebe sich klar, dass es ihn für das Jahr 2004 als vermittlungsfähig betrachtet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, ist doch der Verfügung auf den ersten Blick keineswegs zu entnehmen, dass die zuständige Behörde auch für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 verfügt hat.