3. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 vermittlungsfähig gewesen sei. Für diesen fraglichen Zeitraum habe das KIGA jedoch nicht verfügt, was es gemäss Verwaltungsgerichtsurteil S 04 86 aber hätte tun sollen. Demnach stellt die Beschwerde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;