Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers musste das KIGA nicht nur den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 überprüfen. Das Gericht stellte nämlich fest, dass die Angaben des KIGA bezüglich der Einstellungsdauer deshalb nicht zutreffen konnten, weil der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der HH AG bereits seit dem 1. Januar 2003 ausübte und diese nach seinen Angaben höchstens bis zum 30. April 2004 dauern sollte. Dem Urteil nach war das KIGA somit gehalten, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2004 nochmals zu überprüfen.