2. Vorweg ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht im Urteil S 04 86 klar festgehalten hat, die Zwischenverdiensttätigkeit des Beschwerdeführers habe diesen vermittlungsunfähig gemacht. Auf diese Frage kommt das Gericht folglich nicht mehr zurück. Da der Beschwerdeführer nachweislich in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 im Zwischenverdienst tätig war, hat das KIGA zu Recht für besagte Zeit seine Vermittlungsunfähigkeit angenommen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers musste das KIGA nicht nur den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 überprüfen.