Eine Berechnung und Auszahlung der Leistungen für das Jahr 2004 durch die Arbeitslosenkasse sei jedoch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Verfügung vom 28. Februar 2005 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerde mutwillig sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nämlich klar hervor, dass der Beschwerdeführer vom KIGA lediglich für das Jahr 2003 für vermittlungsunfähig befunden worden sei, was man ihm zudem auch ausdrücklich telefonisch erklärt habe. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Argumentation zu vertiefen und zu präzisieren.