Dies wiederum bedeute, dass er in der Zeit davor und vor allem danach, bis zu seiner Abmeldung, vermittlungsfähig gewesen sei. Aufgrund des Entscheides sei völlig klar, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 als vermittlungsfähig gegolten habe. Obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er an seiner Beschwerde festgehalten. Dem Beschwerdeführer gehe es wohl nur um die Auszahlungen im Jahre 2004. Eine Berechnung und Auszahlung der Leistungen für das Jahr 2004 durch die Arbeitslosenkasse sei jedoch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Verfügung vom 28. Februar 2005 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.