3. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es erklärte, dass es, nachdem ihm die Beschwerde vom Gericht zur Stellungnahme zugestellt worden sei, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe. Man habe ihm dargelegt, dass das KIGA ihm die Vermittelbarkeit gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil S 04 86 und die Zwischenverdienstabrechnung vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 abgesprochen habe. Dies wiederum bedeute, dass er in der Zeit davor und vor allem danach, bis zu seiner Abmeldung, vermittlungsfähig gewesen sei.