2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 habe er keinen Zwischenverdienst gehabt, weshalb er ab dem 1. Januar 2004 sowohl objektiv als auch subjektiv vermittelbar gewesen sei. Das KIGA sei in seinem Entscheid gar nicht auf diesen Zeitraum eingetreten, obwohl das Gericht es angewiesen habe, auch den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 näher zu prüfen.