c) Gestützt auf das verwaltungsgerichtliche Urteil erliess das KIGA am 28. Februar 2005 eine neue Verfügung. Es stellte fest, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 bei der HH AG im Zwischenverdienst gearbeitet habe, weshalb der Versicherte für diese Zeit auch nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Deshalb lehnte das KIGA den Anspruch des Versicherten wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 ab.