Es sei aktenkundig, dass der Versicherte die zur Überbrückung angenommene Arbeits- und Erwerbstätigkeit bei der HH AG, welche Grund für die fehlende Vermittlungsfähigkeit des Versicherten war, bereits seit dem 1. Januar 2003 ausübte und höchstens bis Ende April 2004 verlängert werden sollte. Somit sei einerseits die Ursache für die Ablehnung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit schon am 1. Januar 2003 gesetzt worden. Andererseits entfalle der fallrelevante Einstellungsgrund spätestens ab Mai 2004, weshalb eine Ablehnung des Anspruchs bis Ende Juni 2005 sachlich nicht vertretbar und deshalb zu korrigieren sei.