b) Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 5. Oktober 2004 (VGU S 04 86) den Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung auf. Es stellte fest, dass die vom KIGA verfügte Einstellungsdauer offensichtlich falsch sei. Es sei aktenkundig, dass der Versicherte die zur Überbrückung angenommene Arbeits- und Erwerbstätigkeit bei der HH AG, welche Grund für die fehlende Vermittlungsfähigkeit des Versicherten war, bereits seit dem 1. Januar 2003 ausübte und höchstens bis Ende April 2004 verlängert werden sollte.