Gestützt auf diese Erkenntnis und nach eingeholter Stellungnahme des Versicherten verfügte das KIGA am 12. Februar 2004 die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit. Dieser Entscheid wurde mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 bestätigt. Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 30. April 2004 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.