Am 28. November 2003 wurde der Versicherte von der Regionalen Arbeitsvermittlung … angewiesen, sich beim … für ein Beschäftigungsprogramm anzumelden, was er in der Folge auch tat. Im Schreiben vom 17. Dezember 2003 informierte der … das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend: KIGA) darüber, dass sein Beschäftigungsprogramm für den Versicherten aus terminlichen Gründen nicht in Frage komme, da dieser im Zwischenverdienst bei einer Drittfirma arbeite und dadurch stark ausgelastet sei. Gestützt auf diese Erkenntnis und nach eingeholter Stellungnahme des Versicherten verfügte das