{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-63_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2dd76659fb297ecc8955de12102ede0bd3bb404fe961cc3e037ddd989b8070a21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2dd76659fb297ecc8955de12102ede0bd3bb404fe961cc3e037ddd989b8070a21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_63", "Checksum": "d2cc2d199940fe45c078e3a80db6c992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 18.08.2005 S 2005 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:52", "Checksum": "ba3a461ec26e5ce31dbb87c1bba788d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 63\nRegeste:\nAnspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid\nvom 29. April 2005 respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom\n28. Februar 2005. Zu entscheiden ist, ob das KIGA betreffend die\nVermittlungsfähigkeit auch für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004\nverfügt hat.\n\n2. Vorweg ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht im Urteil S 04 86 klar\nfestgehalten hat, die Zwischenverdiensttätigkeit des Beschwerdeführers habe\ndiesen vermittlungsunfähig gemacht. Auf diese Frage kommt das Gericht\nfolglich nicht mehr zurück. Da der Beschwerdeführer nachweislich in der Zeit\nvom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 im Zwischenverdienst tätig war,\nhat das KIGA zu Recht für besagte Zeit seine Vermittlungsunfähigkeit\nangenommen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers musste das\nKIGA nicht nur den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 überprüfen. Das Gericht\nstellte nämlich fest, dass die Angaben des KIGA bezüglich der\nEinstellungsdauer deshalb nicht zutreffen konnten, weil der\nBeschwerdeführer die Tätigkeit bei der HH AG bereits seit dem 1. Januar 2003\nausübte und diese nach seinen Angaben höchstens bis zum 30. April 2004\ndauern sollte. Dem Urteil nach war das KIGA somit gehalten, die\nVermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2003 bis zum\n30. April 2004 nochmals zu überprüfen.\n\n3. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er für die\nZeit ab dem 1. Januar 2004 vermittlungsfähig gewesen sei. Für diesen\nfraglichen Zeitraum habe das KIGA jedoch nicht verfügt, was es gemäss\nVerwaltungsgerichtsurteil S 04 86 aber hätte tun sollen. Demnach stellt die\nBeschwerde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs.\n2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dar. Im Folgenden ist somit zu\nprüfen, ob das KIGA in der Verfügung vom 28. Februar 2005 auch betreffend\ndie Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 einen Entscheid gefällt hat.\n\nb) Das KIGA bringt in seiner Stellungnahme vor, dass es dem Beschwerdeführer\nfür die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 die\nVermittlungsfähigkeit abgesprochen habe. Hieraus ergebe sich klar, dass es\nihn für das Jahr 2004 als vermittlungsfähig betrachtet habe. Dieser Ansicht\nkann nicht gefolgt werden, ist doch der Verfügung auf den ersten Blick\nkeineswegs zu entnehmen, dass die zuständige Behörde auch für die Zeit\nvom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 verfügt hat. Umgekehrt kann aus\ndieser Tatsache aber ebenfalls nicht geschlossen werden, dass das KIGA es\nunterlassen habe, über diesen Zeitraum zu verfügen. Vielmehr muss diese\nFrage im Zusammenhang mit den Erwägungen in VGU 04 86 geklärt werden.\n\nc) Gemäss VGU S 04 86 hat das Gericht das KIGA verpflichtet, für den Zeitraum\nvom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 die tatsächliche Beschäftigungsdauer\ndes Beschwerdeführers bei der HH AG und damit die Dauer der\nVermittlungsunfähigkeit zu ermitteln. Betrachtet man nun die Verfügung vom\n28. Februar 2005 im Zusammenhang mit vorerwähntem Urteil, so ergibt sich\nzweifellos, dass das KIGA mit seiner Verfügung, der Beschwerdeführer sei für\ndie Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 vermittlungsunfähig\ngewesen, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass für die nachfolgende Zeit bis\nzum 30. April 2004 Vermittlungsfähigkeit gegeben war.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Verfügung des KIGA\nvom 28. Februar 2005, welche im Zusammenhang mit dem\nVerwaltungsgerichtsurteil S 04 86 gelesen werden muss, e contrario ergibt,\ndass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004\nals vermittlungsfähig zu betrachten ist. Damit erweist sich die\nRechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen\nist.\n\n"}