{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-63_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2dd76659fb297ecc8955de12102ede0bd3bb404fe961cc3e037ddd989b8070a21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2dd76659fb297ecc8955de12102ede0bd3bb404fe961cc3e037ddd989b8070a21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_63", "Checksum": "d2cc2d199940fe45c078e3a80db6c992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Im Januar 2002\nerhob der Versicherte erstmals Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.\nGemäss Schreiben der … AG (nachfolgend: HH AG) vom 12. Februar 2003\nwar der Versicherte seit dem 1. Januar 2003 bei ihr im Zwischenverdienst als\nAllrounder für ca. sechs Monate à fünf Stunden pro Tag angestellt. Am 28.\nNovember 2003 wurde der Versicherte von der Regionalen Arbeitsvermittlung\n… angewiesen, sich beim … für ein Beschäftigungsprogramm anzumelden,\nwas er in der Folge auch tat. Im Schreiben vom 17. Dezember 2003\ninformierte der … das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\n(nachfolgend: KIGA) darüber, dass sein Beschäftigungsprogramm für den\nVersicherten aus terminlichen Gründen nicht in Frage komme, da dieser im\nZwischenverdienst bei einer Drittfirma arbeite und dadurch stark ausgelastet\nsei. Gestützt auf diese Erkenntnis und nach eingeholter Stellungnahme des\nVersicherten verfügte das KIGA am 12. Februar 2004 die Ablehnung des\nAnspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni\n2005 aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit. Dieser Entscheid wurde mit\nEinspracheentscheid vom 2. Juni 2004 bestätigt. Zwischenzeitlich hatte sich\nder Versicherte am 30. April 2004 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.\n\nb) Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 5. Oktober 2004 (VGU S 04 86)\nden Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung auf. Es\nstellte fest, dass die vom KIGA verfügte Einstellungsdauer offensichtlich\nfalsch sei. Es sei aktenkundig, dass der Versicherte die zur Überbrückung\nangenommene Arbeits- und Erwerbstätigkeit bei der HH AG, welche Grund\nfür die fehlende Vermittlungsfähigkeit des Versicherten war, bereits seit dem\n1. Januar 2003 ausübte und höchstens bis Ende April 2004 verlängert werden\nsollte. Somit sei einerseits die Ursache für die Ablehnung wegen fehlender\nVermittlungsfähigkeit schon am 1. Januar 2003 gesetzt worden. Andererseits\nentfalle der fallrelevante Einstellungsgrund spätestens ab Mai 2004, weshalb\neine Ablehnung des Anspruchs bis Ende Juni 2005 sachlich nicht vertretbar\nund deshalb zu korrigieren sei.\n\nc) Gestützt auf das verwaltungsgerichtliche Urteil erliess das KIGA am 28.\nFebruar 2005 eine neue Verfügung. Es stellte fest, dass der Versicherte in der\nZeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 bei der HH AG im\nZwischenverdienst gearbeitet habe, weshalb der Versicherte für diese Zeit\nauch nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Deshalb lehnte das KIGA den\nAnspruch des Versicherten wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit vom 1.\nJanuar 2003 bis 24. Dezember 2003 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache\nwies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der\nangefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Im Zeitraum vom 1. Januar\n2004 bis 30. April 2004 habe er keinen Zwischenverdienst gehabt, weshalb er\nab dem 1. Januar 2004 sowohl objektiv als auch subjektiv vermittelbar\ngewesen sei. Das KIGA sei in seinem Entscheid gar nicht auf diesen Zeitraum\neingetreten, obwohl das Gericht es angewiesen habe, auch den Zeitraum vom\n1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 näher zu prüfen. Das KIGA nehme gar\nkeine Stellung dazu, verneine jedoch die Vermittlungsfähigkeit.\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2005 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Es erklärte, dass es, nachdem ihm die\nBeschwerde vom Gericht zur Stellungnahme zugestellt worden sei, mit dem\nBeschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe. Man habe ihm dargelegt,\ndass das KIGA ihm die Vermittelbarkeit gestützt auf das\nVerwaltungsgerichtsurteil S 04 86 und die Zwischenverdienstabrechnung vom\n1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 abgesprochen habe. Dies wiederum\nbedeute, dass er in der Zeit davor und vor allem danach, bis zu seiner\nAbmeldung, vermittlungsfähig gewesen sei. Aufgrund des Entscheides sei\nvöllig klar, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 als vermittlungsfähig\ngegolten habe. Obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden\nsei, habe er an seiner Beschwerde festgehalten. Dem Beschwerdeführer\ngehe es wohl nur um die Auszahlungen im Jahre 2004. Eine Berechnung und\nAuszahlung der Leistungen für das Jahr 2004 durch die Arbeitslosenkasse sei\njedoch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Verfügung vom 28.\nFebruar 2005 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter führte die\nVorinstanz aus, dass die Beschwerde mutwillig sei. Aus dem angefochtenen\nEntscheid gehe nämlich klar hervor, dass der Beschwerdeführer vom KIGA\nlediglich für das Jahr 2003 für vermittlungsunfähig befunden worden sei, was\nman ihm zudem auch ausdrücklich telefonisch erklärt habe.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre\nArgumentation zu vertiefen und zu präzisieren.\n\n"}