Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe von seinem Anspruch nichts gewusst. Er beruft sich also lediglich auf die fehlende Rechtskenntnis. Nach den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen schützt aber Unwissenheit nicht vor Rechtsverlust. Ebenso wenig kann er sich darauf berufen, ihm sei ein Tätigwerden zugesichert worden zumal sich diese Zusicherung – von wem sie auch immer stammt, die Beschwerde sagt darüber nichts aus – vermutlich auf das eingeleitete Strafverfahren gegen die … GmbH bezog.