c) Wird in der Rechtsprechung die Wiederherstellung selbst bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen, nicht gewährt, kann vorliegend auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten objektiven Gründen – Abwesenheit in Spanien und Auslastung durch Reisevorbereitungen – nicht in Frage kommen. Es stellt sich die Frage, ob ein subjektives Hindernis im Sinne eines Irrtums vorlag. Dies ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe von seinem Anspruch nichts gewusst.