VGE S 02 211; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, N 151; Gadola, das Verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, S. 102; Kieser, ATSG- Kommentar, N 4 f. zu Art. 41 ATSG). c) Wird in der Rechtsprechung die Wiederherstellung selbst bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen, nicht gewährt, kann vorliegend auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten objektiven Gründen – Abwesenheit in Spanien und Auslastung durch Reisevorbereitungen – nicht in Frage kommen.