Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden. Das Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters schliesst die Wiederherstellung unabhängig davon aus, ob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (zum Ganzen siehe: BGE 112 V 255; VGE S 02 211;