eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen. Weitere objektive Wiederherstellungsgründe wären eine Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastropheneinsatz. Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch Arbeitsüberlastung nicht. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet.