3. a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Demnach wird eine Fristwiederherstellung nur zugelassen, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Damit wird eine Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) entsprechende, im Vergleich zu einzelnen kantonalen Regelungen hingegen strengere Voraussetzung, aufgestellt.