Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent diese Frist von 60 Tagen nicht eingehalten hat. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gegeben sind.