Gegen diese sei seines Wissens strafrechtlich ermittelt und Strafen verhängt worden. Ihm habe man versichert, dass auch ohne sein Zutun gegen die … GmbH ermittelt werde und seine Ansprüche dabei berücksichtigt würden, worauf er sich in der damaligen Situation verlassen habe. 6. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2005 verweist die Kasse auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: