ATSG könne die Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche. Die geltend gemachten Gründe, er habe die Formulare nicht finden können und er habe sich in Spanien aufgehalten und sei daher nicht informiert worden, wie die Angelegenheit ablaufen würde, reichen für eine Wiederherstellung der Frist nicht aus. Andere Gründe habe er nicht geltend gemacht, weswegen eine Wiederherstellung entfalle.