4. Die Kasse behandelte dieses Schreiben als Einsprache und wies diese am 14. Dezember 2004 ab. Bei der in Art. 53 Abs. 1 AVIG geregelten Frist handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne. Sie habe den Charakter einer Verwirkungsfrist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG könne die Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche.