2. Am 5. Oktober 2004 verfügte die Arbeitslosenkasse, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen verspäteter Geltendmachung. Am 21. April 2004 sei über die … GmbH der Konkurs eröffnet worden. Der Arbeitnehmer habe seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu stellen. Mit Fristablauf erlösche der Anspruch. Die Konkurseröffnung sei am 14. Mai 2004 im SHAB publiziert worden. Die Frist für die Geltendmachung sei am 13. Juli 2004 abgelaufen.