{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-5_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ef0eebeb9a5572347f0f0884e8cafbea1d6d386f1b9b267ae57adbd6e978d341ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ef0eebeb9a5572347f0f0884e8cafbea1d6d386f1b9b267ae57adbd6e978d341ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_5", "Checksum": "3700a415ede8e3fc690f1d1b8117d21a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2005 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie hat letztlich den Charakter einer Verwirkungsfrist\n(Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 20 f. zu Art.\n53 AVIG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent diese Frist\nvon 60 Tagen nicht eingehalten hat. Es bleibt somit zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 Abs. 1\ndes Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\ngegeben sind.\n\n3. a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt\nwerden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung\nunverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sie\nunter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses\ndarum ersucht. Demnach wird eine Fristwiederherstellung nur zugelassen,\nwenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Damit wird eine Art. 24 Abs.\n1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)\nentsprechende, im Vergleich zu einzelnen kantonalen Regelungen hingegen\nstrengere Voraussetzung, aufgestellt. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob\ndie andere Partei der Fristwiederherstellung zustimmt.\n\nb) Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund\nzurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden\nPerson oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen\nUmstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine\nWiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei\neiner Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war\noder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung\nerfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist\nnicht völlig ausschlossen. Weitere objektive Wiederherstellungsgründe wären\neine Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastropheneinsatz.\nDemgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch\nArbeitsüberlastung nicht. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die\ngesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Bei den anerkannten\nWiederherstellungsgründen handelt es sich demnach um Situationen, in\nwelchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels\nunverhältnismässigen Aufwandes möglich war, die Frist einzuhalten. Gemäss\nLehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend\ngemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum\nzukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines\ngeordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden. Das\nSäumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der\nFrist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei\noder ihres Vertreters schliesst die Wiederherstellung unabhängig davon aus,\nob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (zum Ganzen\nsiehe: BGE 112 V 255; VGE S 02 211; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, N 151; Gadola, das\nVerwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, S. 102; Kieser, ATSG-\nKommentar, N 4 f. zu Art. 41 ATSG).\nc) Wird in der Rechtsprechung die Wiederherstellung selbst bei Krankheiten,\nwelche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen, nicht gewährt, kann\nvorliegend auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten objektiven\nGründen – Abwesenheit in Spanien und Auslastung durch\nReisevorbereitungen – nicht in Frage kommen. Es stellt sich die Frage, ob ein\nsubjektives Hindernis im Sinne eines Irrtums vorlag. Dies ist ebenfalls zu\nverneinen. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe von\nseinem Anspruch nichts gewusst. Er beruft sich also lediglich auf die fehlende\nRechtskenntnis. Nach den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen schützt\naber Unwissenheit nicht vor Rechtsverlust. Ebenso wenig kann er sich darauf\nberufen, ihm sei ein Tätigwerden zugesichert worden zumal sich diese\nZusicherung – von wem sie auch immer stammt, die Beschwerde sagt\ndarüber nichts aus – vermutlich auf das eingeleitete Strafverfahren gegen die\n… GmbH bezog.\n\nd) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich die\nBeschwerde als unbegründet erweist daher abzuweisen ist.\n\n4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 5. September 2005 abgewiesen (C\n178/05).\n"}